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Infos zum Thema Bad & Haus

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21.02.2024

Münchner Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG)

Stadt München hat eigene Fördermöglichkeiten zur Gebäudesanierung und Klimaneutralität.

Die Förderung geeigneter baulicher und energietechnischer Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen ist das Ziel.

Voraussetzung:

Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets München (PLZ 80331 bis hin zu PLZ 81929) möglich,

für die eine Baugenehmigung vorliegt.


Genaue Auflistung was und wer gefördert wird wir finden Sie unter

muenchen.de/fkg


20.02.2024

Ab 20.02.2024 wieder der altbewährte Zuschuss für den altersgerechtes Bad  Umbau

Ab sofort können Sie als Privatperson mit Eigentum oder als Mieterin oder Mieter wieder Zuschüsse für Maß­nahmen zur Barriere­reduzierung an Wohn­gebäuden bei der KfW beantragen.

Wie bei jeder Förderung gilt: Eine Antrag­stellung im KfW-Zuschuss­portal ist nur möglich, solange die Förder­mittel noch nicht auf­gebraucht sind.

Dieser Zuschuss unterstützt Sie dabei, Ihr Badezimmer so zu gestalten, dass es Ihren individuellen Bedürfnissen und Anforderungen entspricht. Ob Sie eine bodengleiche Dusche, einen höhenverstellbaren Waschtisch oder eine rutschfeste Badewanne wünschen, wir helfen Ihnen gerne bei der Planung und Umsetzung Ihres Projekts. Nutzen Sie diese Chance und machen Sie Ihr Badezimmer zu einem Ort der Entspannung und Sicherheit.

Zuschuss bis zu 12,5 % maximal jedoch 6.250,- € Zuschuss von den förderfähigen Kosten.


Was wird gefordert:

Maßnahmen zu Barrierereduzierung

  • Raum­aufteilung ändern
  • boden­gleiche Dusche einbauen und Dusch(klapp)sitze anbringen
  • Sanitär­objekte modernisieren (WC, Bidet, Wasch­becken und Bade­wanne ein­schließlich eines mobilen Lift­systems)

Wer kann diese Förderung bekommen:

  • Eigentümer eines Ein- oder Zwei­familien­hauses mit maximal zwei Wohn­einheiten oder einer Wohnung,
  • unabhängig von Ihrem Alter
  • Erst­erwerber eines sanierten Ein- oder Zwei­familien­hauses oder einer sanierten Wohnung,
  • eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft aus Privat­personen oder
  • Mieter (Empfehlung: Schließen Sie mit Ihrem Vermieter eine Modernisierungs­vereinbarung ab) sind.
  • für alle, die Barrieren in ihrer Wohnung reduzieren und mehr Wohnkomfort schaffen wollen

Wie hoch ist die Förderung:

  • Einzellmaßnahmen 10 % jedoch maximaler Zuschußbetrag 2.500,- €
  • Standard  Alters­gerechtes Haus mit 12,5 % jedoch maximaler Zuschußbetrag 6.250,- €

Als Zuschussprogram gilt das KFW 455-B, zudem gibt es auch eine Kreditvariante KFW-159


https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-Investitionszuschuss-(455)/?redirect=432704


09.01.2024

01.01.2024 Förderung BEG Heizungstausch ab 01.01.2024

Nachdem die neuen Fördermaßnahmen am **29.12.2023** beschlossen wurden, möchte ich Ihnen eine kurze Einleitung geben, was, wo und wie bezuschusst wird:


  1. Ab dem 01.02.2024 können sich Eigenheimbesitzer von Einfamilienhäusern unter meine KFW registrieren.
  2. Voraussichtlich ab dem **27. Februar 2024** können Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Wohnimmobilien mit maximal einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) einen Antrag auf den Förderzuschuss über das Kundenportal "Meine KfW.de" stellen. Dafür ist ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungstausch erforderlich, der zusammen mit dem Förderantrag eingereicht werden muss und Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, im falle eien negativer Rückmeldung durch Seiten der KFW
  3. Erhalt der Förderzusage abwarten
  4. Ggf. Ergänzungskredit bei der Hausbank beantragen (wird vorauss. ab Mitte 2024 möglich sein)
  5. Vorhaben nach Erhalt der Förderzusage umsetzen
  6. Sie erstellen im KfW-Portal eine Bestätigung nach Durchführung (BnD)
  7. Erforderliche Nachweise und Rechnungen einreichen
  8. Sie erhalten den Zuschuss

19.10.2023

16.10.2023 Der Bundestag hat das GEG 2024 beschlossen

Nach einem sehr langen hin und her wurde doch noch das neue GEG (Gebäudeenergiegesetz) auch liebevoll

„Das Heizungsgesetz“ genannt beschlossen.

Was bedeutet das im Einzelnen, welche Änderung sind beschlossen, finden Sie in einer Kurzfassung hier:


  1. Tritt am 01.01.2024 in Kraft
  2. Ab 01.01.2045 ist die Verwendung von fossilen Brennstoffen nicht mehr zulässig.
  3. Im Neubaugebieten muss ab dem 01.01.2024 jede neue Heizung mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen.
  4. Neubau bleibt EE-55
  5. Bestandsheizung die vor dem 01.01.2024 eingebaut wurden, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden, auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungstausch erfolgen, nur im Falle das keine Reparatur mehr möglich ist und ein Austasuch kommt, gilt das neue GEG.
  6. Im Bestandsgebäude im Falle eines Heizungseinbau oder Heizungsaustausch gibt es verschiedene Möglichkeiten:
  • Freie Auswahl unter verschiedenen Lösungen die das 65% Kriterium erfüllen:
  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • elektrische Wärmepumpe 100% EE,
  • Strom direkt Heizung (wenn das Gebäude 30%-45% des geltenden baulichen Wärmeschutzes unterschreitet)
  • Biomasse-Heizung (Pellet),
  • Hybridheizung (Kombination an Gas/Öl & Erneuerbare Energie zB. Wärmepumpe)
  • H2-Ready- die umrüstbar auf 100% Wasserstoff sind. Die Voraussetzung ist jedoch das es einen entsprechender Transformationsplan für eine Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.
  • Ab dem 01.01.2024 dürfen Gas- und Ölheizungen noch installiert werden, aber es wird eine schrittweise Umstellung auf klimafreundlichere Heizen mit Erneuerbare Energie Pflicht:
  • ab 01.01.2029 mit 15% EE grünem Gas / Öl oder erneuerbarer Zusatzenergie - Hybrid
  • ab 01.01.2035 mit 30% EE grünem Gas / Öl oder erneuerbarer Zusatzenergie - Hybrid
  • ab 01.01.2040 mit 60% EE grünem Gas / Öl oder erneuerbarer Zusatzenergie - Hybrid
  • Bei Fossilen Heizungen ist auch der Anstieg von der CO2 Besteuerung nicht zu veranlassen
  • 2023 - 35,-€/Tonne
  • 2024 - 45,-€/Tonne
  • 2025 - 55,-€/Tonne
  • ab 2026 müssen CO2-Emissionszertifikate gekauft werden!
  • Kommunale Wärmeplanung der Gemeinden müssen eine Wärmeplanung vorlegen und sobald diese vorliegt gilt auch die schrittweise Umstellung der EE Anteile wie oben beschrieben.
  • Gemeinden bis 100.000 Einwohner müssen bis 30.06.2026
  • Gemeinden über 100.000 Einwohner müssen bis 30.06.2028
  • Neue Gasheizung ab 2026 bzw. ab 2028 (je nach Einwohner in der Gemeinde) darf nur noch eingebaut werden wenn 65% der Heizenergie aus Erneuerbarer Energie stamt
  • Eine neue Ölheizung ab 2026 bzw. ab 2028 darf nur noch eingebaut werden indem erst auf die Wirtschaftlichkeit geprüft wird, inwieweit ein weiteres Heizen mit Öl Sinn macht und dann muss der Anteil von "grünem Heizöl" mindestens 65% betragen, bzw. die 65% Anteil von EE erfüllt werden.

    6.  Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen:

  • Hydraulischer Abgleich zwingend

uvm.....


Das Bundesministerium für Wohnen, Städteentwicklung und Bauwesen bietet Ihnen die Möglichkeit, einen Fragebogen auszufüllen, um die wichtigsten Unterschiede für Ihr Eigenheim zu erfahren.


Bildliche erklärt von Buderus:


13.07.2023

Ab 13.07.2023 wieder der altbewährte Zuschuss für den altersgerechtes Bad  Umbau

Ab dem 13. Juli 2024 können Sie wieder von dem bewährten Zuschuss für den altersgerechten Badumbau profitieren. Dieser Zuschuss unterstützt Sie dabei, Ihr Badezimmer so zu gestalten, dass es Ihren individuellen Bedürfnissen und Anforderungen entspricht. Ob Sie eine bodengleiche Dusche, einen höhenverstellbaren Waschtisch oder eine rutschfeste Badewanne wünschen, wir helfen Ihnen gerne bei der Planung und Umsetzung Ihres Projekts. Nutzen Sie diese Chance und machen Sie Ihr Badezimmer zu einem Ort der Entspannung und Sicherheit.

Zuschuss bis zu 12,5 % maximal jedoch 6.250,- € Zuschuss von den förderfähigen Kosten.


Was wird gefordert:

Maßnahmen zu Barrierereduzierung

  • Raum­aufteilung ändern
  • boden­gleiche Dusche einbauen und Dusch(klapp)sitze anbringen
  • Sanitär­objekte modernisieren (WC, Bidet, Wasch­becken und Bade­wanne ein­schließlich eines mobilen Lift­systems)

Wer kann diese Förderung bekommen:

  • Eigentümer eines Ein- oder Zwei­familien­hauses mit maximal zwei Wohn­einheiten oder einer Wohnung,
  • Erst­erwerber eines sanierten Ein- oder Zwei­familien­hauses oder einer sanierten Wohnung,
  • eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft aus Privat­personen oder
  • Mieter (Empfehlung: Schließen Sie mit Ihrem Vermieter eine Modernisierungs­vereinbarung ab) sind.

Wie hoch ist die Förderung:

  • Einzellmaßnahmen 10 % jedoch maximaler Zuschußbetrag 2.500,- €
  • Standard  Alters­gerechtes Haus mit 12,5 % jedoch maximaler Zuschußbetrag 6.250,- €

Als Zuschussprogram gilt das KFW 455-B, zudem gibt es auch eine Kreditvariante KFW-159


https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-Investitionszuschuss-(455)/


08.03.2023

Ab 01.01.2024 neue Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energienanteil  

Besitzer einer Heizungsanlage, die bereits 20 Jahre oder älter ist, sollten sich darüber Gedanken machen, diese Heizungsanlage möglichst bald, d. h. vor dem 01.01.2024, gegen eine neue Heizung mit gleichem Energieträger (beispielsweise Gas oder Öl) auszutauschen. Leider ist im Moment nicht abzusehen, ob die Regierung plant, sollte es beim Datum 1.1.2024 bleiben, Übergangsfristen für diejenigen Heizungstausche vorzusehen. Derzeit behindern vor allem Materialknappheiten bei neuen Heizungsanlagen den Einbau.

Weiter Infos sehe sie hier:


„65 % Anteil  erneuerbarer Energien  bei Errichtung  einer neuen Heizungsanlage - Kundeninformationen finden Sie hier“


01.10.2022

Am 01.10.2022 tritt die (EnSimiMaV) ein

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen 

Pflichten gelten erst einmal nur für Gasheizungen.

Tritt zum 01.10.2022 ein und gilt bis 31.09.2024

Zweck der Verordnung;

  • Einsparung von Gas
  • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen
  • Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
  • Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung;

-bis zum 30.09.2023 in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten

-bis zum 15. 09.2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten

  • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

Die Details finden sie hier

https://www.gesetze-im-internet.de/ensimimav/BJNR153000022.html


15.08.2022

Anpassung und Reduzierungder BAFA Fördersätze

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die BEG Einzelmaßnahmen angepasst, um im Bereich der Sanierung einen noch stärkeren Klimaschutzeffekt zu erreichen und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern.  ©BAFA

Im wesentlichem wurden Förderungen reduziert.

Die detaillierte Änderung finden sie hier

https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/20220821_anpassung_beg.html


01.01.2021

15 Jahre Bad aus einer Hand

2006-2021 feiern wir 15 Jahre "Bad aus einer Hand"

Als Installateur ist man in der Regel beim Badumbau der Erste und der Letzte im Ablauf, dabei fiel uns auf, dass ein Umbau unkoordiniert sehr lange dauert. So entstand die Idee die Planung aller Gewerke zu übernehmen. Somit konnten wir die Umsetzung bis zur Fertigstellung des Badumbaues auf heute zwei bis teilweise drei Wochen reduzieren. Hier ist die Größe der Umbaumaßnahme entscheidend.


02.11.2020

Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 1. November 2020 in Kraft getreten

Das neue Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das GEG führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und löst diese ab. Im Folgenden beschreiben wir, welche Auswirkungen das für Aussteller von Energieausweisen bzw. Klimainspektionsberichten und für die Hersteller von Berechnungssoftware hat, was sich in Bezug auf die Registrierung sowie auf die elektronische Stichprobenkontrolle ändert und was bleibt.

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